Artikel 4 VO (EG) 98/293

(Einfuhrpreisregelung)

(1) Für die Umrechnung des Pauschalbetrags gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 in die Landeswährung eines Mitgliedstaats ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der Tag der Ermittlung der repräsentativen Durchschnittsnotierung, auf die er sich bezieht.

(2) Für die Umrechnung des pauschalen Einfuhrwertes gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 werden die repräsentativen Notierungen anhand des repräsentativen Marktkurses des Tages in Ecu umgerechnet, auf den sie sich beziehen.

(3) Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 sind die Umrechnungskurse anzuwenden, die am Tag der Annahme der Zollanmeldung gelten.

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