Artikel 7 VO (EG) 98/293

(Produktionsbeihilfe für Tomaten, Feigen, Trockenpflaumen, Birnen, Pfirsiche und Ananas)

(1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und den Mindestpreis gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung ist der erste Tag des Monats, in dem der Verarbeiter im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 504/97 die Erzeugnisse übernimmt.

(2) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Produktionsbeihilfe für Ananaskonserven gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 und den Mindestpreis gemäß Artikel 3 derselben Verordnung ist der 1. Mai im Zusammenhang mit der ersten und der 1. September im Zusammenhang mit der zweiten Ernte des Wirtschaftsjahres.

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