Artikel 8 VO (EG) 98/293
(Beihilfen für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen)
(1) Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 sind auf die Hektarbeihilfe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 anwendbar.
(2) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den Ankaufspreis gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist der Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 derselben Verordnung.
(3) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs zur Umrechnung der Einlagerungsbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist der erste Tag des Monats, für den die Beihilfe gewährt wird.
(4) Der Umrechnungskurs für den Betrag in Ecu gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 desselben Artikels gilt.
(5) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den Verkaufspreis der unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen aus Beständen der Einlagerungsstellen, der gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 im voraus festgesetzt wird, ist der Tag, an dem der Käufer die Erzeugnisse übernimmt bzw. an dem sie bezahlt werden, falls dies vorher geschieht.
(6) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Angebote gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 und die gemäß Artikel 15 derselben Verordnung festgesetzten Mindestverkaufspreise tritt am letzten Tag der gemäß Artikel 12 derselben Verordnung festgesetzten Frist für die Abgabe der Angebote ein.
(7) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den Betrag in Ecu der Sicherheiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist der Tag der Einreichung des Angebots oder Kaufantrags.
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