Artikel 9 VO (EG) 98/293
(Beihilfe für den Sektor „Zur Verarbeitung bestimmter Spargel” )
Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 eingeführte zeitweilige pauschale Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmten Spargel ist der 1. Januar des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird.
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