Artikel 2 VO (EG) 98/327
Für die Mengen, für die im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und e keine Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum des Monats September erteilt werden, können für alle in dem Gesamteinfuhrzollkontingent vorgesehenen Ursprungsländer Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum des Monats Oktober beantragt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.