Artikel 2 VO (EG) 98/327

Für die Mengen, für die im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und e keine Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum des Monats September erteilt werden, können für alle in dem Gesamteinfuhrzollkontingent vorgesehenen Ursprungsländer Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum des Monats Oktober beantragt werden.

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