Artikel 3 VO (EG) 98/327
Beziehen sich die Einfuhrlizenzanträge auf Reis und Bruchreis mit Ursprung in Thailand bzw. auf Reis mit Ursprung in Australien oder den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c, so muß ihnen das Original der Ausfuhrbescheinigung beiliegen, die gemäß den Anhängen I, II und IV erstellt und von der zuständigen Stelle der dort genannten Länder erteilt wurde.
Die Eintragungen in die Felder 7, 8 und 9 des Anhangs I sind fakultativ.
Die für die Einfuhrkontingentszeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 1 erteilten Ausfuhrlizenzen gelten nur in dem jeweiligen Kontingentszeitraum.
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