Artikel 5 VO (EG) 98/327
Die Kommission setzt den Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 innerhalb von zehn Tagen ab dem letzten Tag der Frist für die Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung fest. Gleichzeitig setzt die Kommission die für den folgenden Teilzeitraum und gegebenenfalls für den zusätzlichen Teilzeitraum im Oktober verfügbaren Mengen fest.
Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Absatz 1 eine oder mehrere Mengen unter 20 Tonnen je Antrag, so bestimmt in dem betreffenden Mitgliedstaat das Los über die Zuteilung der Gesamtheit dieser Mengen auf die betreffenden Antragsteller in Partien von 20 Tonnen, jeweils zuzüglich der auf die 20 Tonnen-Partien in gleicher Höhe aufgeteilten Restmenge. Sollten die Mengen unter 20 Tonnen zusammen jedoch noch nicht einmal die Bildung einer Partie von 20 Tonnen ermöglichen, so teilt der Mitgliedstaat die Restmenge in gleicher Weise auf die Antragsteller auf, deren Lizenz 20 Tonnen entspricht oder übersteigt.
Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, nach Anwendung von Unterabsatz 2 niedriger als 20 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.
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