Artikel 6 VO (EG) 98/327

Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum der Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses zur Festsetzung der verfügbaren Mengen gemäß Artikel 5 werden die Einfuhrlizenzen für die sich aus der Anwendung des genannten Artikels ergebenden Mengen ausgestellt.

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