Artikel 7 VO (EG) 98/327

(1) Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

(2) Die Zollermäßigungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 gelten nicht für die Mengen, die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 eingeführt werden.

(3) Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet Anwendung.

(4) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission(1) und gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(2) gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats.

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres der Erteilung.

(5) Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Kontingente ist gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 die Abfertigung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft von der Vorlage einer von den zuständigen nationalen Behörden der betreffenden Länder ausgestellten Ursprungsbescheinigung abhängig.

Bei den Teilen der genannten Kontingente für Länder, für die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung eine Ausfuhrbescheinigung erforderlich ist, oder bei den Kontingenten, bei denen der Ursprung mit „Alle Ursprungsländer” angegeben wird, ist hingegen eine Ursprungsbescheinigung nicht erforderlich.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(2)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

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