Artikel 8 VO (EG) 98/327
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege:
- a)
- bis zum zweiten Arbeitstag nach der Antragsfrist bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, auf die sich diese Anträge beziehen, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind, unter Angabe der Nummer der Einfuhrlizenz sowie der Nummer der Ausfuhrlizenz, wenn dieses verlangt wird;
- b)
- bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind, unter Angabe der Nummer der Einfuhrlizenz und der Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 5 Absatz 3 zurückgezogen wurden;
- c)
- spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern und mit Angabe der Verpackungen von bis zu 5 kg), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während des Zeitraums keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung „entfällt” zu übermitteln.
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