Artikel 9 VO (EG) 98/327
(1) Die Kommission überwacht die nach dieser Verordnung eingeführten Warenmengen, um insbesondere festzustellen,
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inwieweit bei den herkömmlichen Handelsströmen nach der erweiterten Gemeinschaft in Menge und Aufmachung bedeutsame Änderungen eingetreten sind
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ob eine Quersubventionierung zwischen Ausfuhren, denen diese Verordnung direkt zugute kommt, und Ausfuhren, die der normalen Einfuhrbelastung unterliegen, stattfindet.
(2) Ist eines der in den Gedankenstrichen des Absatzes 1 genannten Kriterien erfüllt, insbesondere wenn die Einfuhren von Reis in Verpackungen von bis zu 5 kg die Zahl von 33428 Tonnen übersteigen, und in jedem Fall jährlich legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor, erforderlichenfalls mit Vorschlägen zur Vermeidung von Störungen im Reissektor der Gemeinschaft.
(3) Mengen, die in Verpackungen gemäß Absatz 2 eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt werden, werden gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 3719/88 in den entsprechenden Einfuhrlizenzen vermerkt.
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