Artikel 16 VO (EG) 98/447

Anhörung Dritter

(1) Beantragen Dritte nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Dritten legen ihre schriftlichen Äußerungen innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die Kommission kann gegebenenfalls Dritten, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur Teilnahme an einer förmlichen mündlichen Anhörung geben. Sie kann ihnen auch bei einem anderen Anlaß die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(3) Die Kommission kann auch anderen Dritten Gelegenheit zur Äußerung geben.

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