Artikel 15 VO (EG) 98/447

Durchführung der förmlichen mündlichen Anhörungen

(1) Die Anhörungen werden vom Anhörungsbeauftragten durchgeführt.

(2) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden gegebenenfalls durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens steht.

(3) Die angehörten Personen können sich von ihrem Rechtsberater oder anderen vom Anhörungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen Beistand leisten lassen.

(4) Die Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person wird einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. In letzterem Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und sonstiger vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.

(5) Die Erklärungen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet.

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