Artikel 14 VO (EG) 98/447

Mündliche Anhörungen

(1) Die Kommission gibt den Anmeldern Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben und ein hinreichendes Interesse geltend machen. Sie kann ihnen auch bei einem anderen Anlaß die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(2) Die Kommission gibt auch den anderen Beteiligten Gelegenheit, in einer förmlichen Anhörung ihren Standpunkt mündlich mitzuteilen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Bemerkungen beantragt haben und ein hinreichendes Interesse geltend machen. Sie kann ihnen auch bei einem anderen Anlaß die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(3) Die Kommission gibt den Beteiligten, gegen die sie Geldbußen oder Zwangsgelder festzusetzen beabsichtigt, Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben. Sie kann ihnen auch bei einem anderen Anlaß die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(4) Die Kommission lädt die anzuhörenden Personen zu einem von ihr festgesetzten Termin.

(5) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich eine Einladung zur Teilnahme an der Anhörung.

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