Artikel 13 VO (EG) 98/447
Entscheidungen zur Hauptsache
(1) Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Absätze 3, 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zu erlassen, so führt sie, bevor sie den Beratenden Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen konsultiert, eine Anhörung der Beteiligten nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung durch.
(2) Die Kommission teilt ihre Einwände den Anmeldern schriftlich mit.
In der Mitteilung der Einwände setzt die Kommission den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Äußerung.
Die Kommission teilt ihre Einwände anderen Beteiligten schriftlich mit.
Die Kommission setzt eine Frist, innerhalb derer die anderen Beteiligten sich schriftlich äußern können.
(3) Nach der Mitteilung ihrer Einwände an die Anmelder gewährt die Kommission ihnen auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um die Verteidigungsrechte zu gewährleisten.
Die Kommission gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Einwände mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Äußerung erforderlich ist.
(4) Die Anmelder und die anderen Beteiligten, denen die Einwände der Kommission mitgeteilt oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, äußern sich zu den Einwänden der Kommission schriftlich innerhalb der ihnen gesetzten Frist. Sie können in ihren schriftlichen Äußerungen alles Zweckdienliche vortragen und zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können der Kommission die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Sie übermitteln der Kommission ihre Antwort im Original und in 39facher Ausfertigung an die im Formblatt CO angegebene Anschrift.
(5) Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zu erlassen, hört sie nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung vor der Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse diejenigen Beteiligten an, in bezug auf die eine Entscheidung erlassen werden soll.
Das Verfahren nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2, Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Absatz 4 gilt entsprechend.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.