Artikel 12 VO (EG) 98/447
Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen
(1) Beabsichtigt die Kommission, eine einen oder mehrere Beteiligte beschwerende Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zu erlassen, so teilt sie nach Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung den Anmeldern und anderen Beteiligten ihre Einwände schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.
(2) Hat die Kommission eine der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorläufig erlassen, ohne den Anmeldern und anderen Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben, so übermittelt sie diesen unverzüglich den vollen Wortlaut der vorläufigen Entscheidung und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.
Im Anschluß an die Äußerung der Anmelder und der anderen Beteiligten erläßt die Kommission eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben jene sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht geäußert, so wird die vorläufige Entscheidung der Kommission mit dem Ablauf dieser Frist zu einer endgültigen.
(3) Die Anmelder und anderen Beteiligten äußern sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist schriftlich oder mündlich. Sie können ihre mündlichen Äußerungen schriftlich bestätigen.
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