Artikel 11 VO (EG) 98/447
Anzuhörende
(1) In Hinblick auf das Recht auf Anhörung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wird unterschieden zwischen
- a)
- Anmeldern: die Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 unterbreiten,
- b)
- anderen Beteiligten: die an dem Zusammenschlußvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräußerer und das Unternehmen, das übernommen werden soll,
- c)
- Dritten: die natürlichen oder juristischen Personen, die ein hinreichendes Interesse geltend machen können, einschließlich Kunden, Lieferanten und Wettbewerber sowie insbesondere die Mitglieder der Aufsichts- oder Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder ihre anerkannten Arbeitnehmervertreter und
- d)
- den Beteiligten, bezüglich derer die Kommission den Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 beabsichtigt.
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