Artikel 11 VO (EG) 98/447

Anzuhörende

(1) In Hinblick auf das Recht auf Anhörung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wird unterschieden zwischen

a)
Anmeldern: die Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 unterbreiten,
b)
anderen Beteiligten: die an dem Zusammenschlußvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräußerer und das Unternehmen, das übernommen werden soll,
c)
Dritten: die natürlichen oder juristischen Personen, die ein hinreichendes Interesse geltend machen können, einschließlich Kunden, Lieferanten und Wettbewerber sowie insbesondere die Mitglieder der Aufsichts- oder Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder ihre anerkannten Arbeitnehmervertreter und
d)
den Beteiligten, bezüglich derer die Kommission den Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 beabsichtigt.

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