Artikel 10 VO (EG) 98/447

Wahrung der Frist

(1) Die in Artikel 9 Absätze 4 und 5 und in Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die Kommission vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung erlassen hat.

(2) Die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist ist gewahrt, wenn ein Mitgliedstaat die Kommission vor Fristablauf schriftlich informiert.

(3) Die in Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vor Fristablauf die Berichte oder die Schlußfolgerungen aus der Untersuchung über den Zusammenschluß veröffentlicht.

(4) Die in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist ist gewahrt, sofern der Kommission der Antrag des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten vor dem Ablauf der Frist zugeht.

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