Artikel 9 VO (EG) 98/447
Fristhemmung
(1) Die in Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Fristen werden gehemmt, wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 derselben Verordnung zu erlassen hat, weil
- a)
- eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 von einem der Anmelder oder einem anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist;
- b)
- eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 von einem Dritten gemäß der Definition in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist und dies auf Umstände zurückzuführen ist, für die einer der Anmelder oder der anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist;
- c)
- einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung sich weigert, eine von der Kommission aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 für erforderlich gehaltene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Maßgabe der genannten Vorschrift mitzuwirken;
- d)
- die Anmelder es unterlassen haben, wesentliche Änderungen an den in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen der Kommission mitzuteilen.
(2) Die in Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Fristen werden gehemmt:
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) während des Zeitraums zwischen dem Ende der im Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft;
- b)
- in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c) während des Zeitraums zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung;
- c)
- in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe d) während des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Änderung der dort bezeichneten Tatsachen und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft oder der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung.
(3) Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages der Beseitigung des Hemmnisses. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
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