Artikel 8 VO (EG) 98/447

Ausgleich von Feiertagen

Wenn das Ende der Frist gemäß Artikel 7 bestimmt ist, jedoch gesetzliche oder sonstige Feiertage der Kommission im Sinne von Artikel 23 in die in Artikel 9, 10 und 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Fristen fallen, so verlängern sich diese Fristen um die entsprechende Anzahl von Arbeitstagen.

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