Artikel 18 VO (EG) 98/447
Fristen für die Vorlage von Verpflichtungen
(1) Die der Kommission von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorgeschlagenen Verpflichtungen, die nach Absicht der Beteiligten die Grundlage für eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung bilden sollen, sind der Kommission nicht später als drei Wochen nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung vorzulegen.
(2) Die der Kommission von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorgeschlagenen Verpflichtungen, die nach Absicht der Beteiligten die Grundlage für eine Entscheidung nach dem genannten Artikel bilden sollen, sind der Kommission nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vorzulegen. Die Kommission kann unter außergewöhnlichen Umständen diese Frist verlängern.
(3) Die Artikel 6 bis 9 gelten entsprechend für die Absätze 1 und 2 dieses Artikels.
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