Artikel 19 VO (EG) 98/447
Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungen
(1) Die der Kommission von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der Kommission im Original und in 39facher Ausfertigung an die im Formblatt CO angegebene Anschrift zu übermitteln.
(2) Jede Partei, die der Kommission Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorschlägt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.