Artikel 20 VO (EG) 98/447

Übermittlung von Schriftstücken

(1) Schriftstücke und Ladungen der Kommission werden den Empfängern auf einem der folgenden Wege übermittelt:

a)
durch Übergabe gegen Quittung,
b)
durch Einschreiben mit Rückschein,
c)
durch Telefax mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs,
d)
durch Telex,
e)
durch elektronische Post mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, gilt Absatz 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten an die Kommission.

(3) Im Fall der Übermittlung durch Telex, durch Telefax oder durch elektronische Post wird vermutet, daß das Schriftstück am Tag seiner Absendung bei dem Empfänger eingegangen ist.

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