Artikel 21 VO (EG) 98/447
Festsetzung von Fristen
Bei der Festsetzung der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Fristen trägt die Kommission dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Sie berücksichtigt außerdem die Arbeitstage und die gesetzlichen Feiertages des Landes, in dem die Mitteilung der Kommission empfangen wird.
Die Fristen sind nach Kalendertagen anzugeben.
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