Artikel 22 VO (EG) 98/447
Eingang von Schriftstücken bei der Kommission
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung müssen Anmeldungen vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Frist bei der Kommission unter der im Formblatt CO angegebenen Adresse eingehen oder als eingeschriebener Brief an die in dem Formblatt CO angegebene Adresse zur Post gegeben sein.
Angaben zur Vervollständigung von Anmeldungen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 oder zur Ergänzung von Anmeldungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der Kommission unter der im Formblatt CO genannten Adresse eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein.
Schriftliche Äußerungen zu Mitteilungen der Kommission nach Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der Kommision unter der im Formblatt CO genannten Adresse eingegangen sein.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 sind gemäß Artikel 21 festzusetzen.
(3) Ist der letzte Tag einer Frist kein Arbeitstag oder ein öffentlicher Feiertag im Absendeland, so endet die Frist an dem darauffolgenden Arbeitstag.
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