Artikel 23 VO (EG) 98/447
Definition der Arbeitstage der Kommission
„Arbeitstage” im Sinne dieser Verordnung sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage, der gesetzlichen Feiertage und der sonstigen Feiertage, welche die Kommission vor Beginn jeden Jahres festsetzt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgibt.
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