Artikel 6 VO (EG) 98/447

Fristbeginn

(1) Die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Arbeitstages, der auf den Tag des Eingangs der Abschrift der Anmeldung bei dem Mitgliedstaat folgt.

(2) Die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Arbeitstages, der auf den Tag des Wirksamwerdens der Anmeldung im Sinne von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung folgt.

(3) Die in Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Arbeitstages, der auf den Tag der Verweisung durch die Kommission folgt.

(4) Die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Fristen beginnen am Anfang des Arbeitstages, der auf den Tag des Wirksamwerdens der Anmeldung im Sinne von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung folgt.

(5) Die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Arbeitstages, der auf den Tag der Einleitung des Verfahrens folgt.

(6) Die in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Arbeitstages, der auf den Tag der ersten der bezeichneten Handlungen folgt.

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