Artikel 5 VO (EG) 98/447
Umdeutung von Anmeldungen
(1) Stellt die Kommission fest, daß die angemeldete Handlung keinen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 darstellt, so teilt sie dies den Anmeldern oder ihren Vertretern schriftlich mit. Sie behandelt auf Antrag der Anmelder die Anmeldung je nach den Umständen und unbeschadet des Absatzes 2 als Antrag im Sinne von Artikel 2 oder Anmeldung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 17, als Antrag im Sinne von Artikel 12 oder Anmeldung im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, als Antrag im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 oder als Antrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 oder von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87.
(2) In den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Fällen kann die Kommission verlangen, daß die in der Anmeldung enthaltenen Angaben binnen einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist ergänzt werden, soweit dies für die Beurteilung der Handlung auf der Grundlage der in dem genannten Satz aufgeführten Verordnungen erforderlich ist. Der Antrag oder die Anmeldung gelten vom Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung an als ordnungsgemäß im Sinne der genannten Verordnungen, sofern die zusätzlichen Angaben innerhalb der festgesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
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