Artikel 4 VO (EG) 98/447

Wirksamwerden der Anmeldungen

(1) Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der Kommission wirksam.

(2) Sind die in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so teilt die Kommission dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Ergänzung der Angaben oder Unterlagen. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben oder Unterlagen bei der Kommission wirksam.

(3) Wesentliche Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen, welche die Anmelder kennen oder kennen müssen, sind der Kommission umgehend mitzuteilen. Wenn in einem solchen Fall diese wesentlichen Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlusses haben könnten, kann die Kommission die Anmeldung als am Tage des Eingangs der Mitteilung der wesentlichen Änderungen wirksam geworden ansehen. Die Kommission setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis.

(4) Unrichtige oder entstellte Angaben oder Unterlagen werden als unvollständige Angaben oder Unterlagen angesehen.

(5) Wenn die Kommission die erfolgte Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 veröffentlicht, gibt sie darin den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung an. Ist die Anmeldung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels später als zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam erfolgt, so gibt die Kommission den Zeitpunkt der wirksam erfolgten Anmeldung in einer weiteren Veröffentlichung bekannt.

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