Artikel 3 VO (EG) 98/447

Angaben und Unterlagen

(1) Die Anmeldungen müssen die im Formblatt CO verlangten Angaben und Unterlagen enthalten. Die Angaben müssen vollständig und richtig sein.

(2) Die Kommission kann von der Pflicht zur Vorlage einzelner im Formblatt CO verlangter Angaben einschließlich Unterlagen befreien, wenn sie der Ansicht ist, daß diese Angaben für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.

(3) Die Kommission bestätigt den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und der Antwort auf das Schreiben der Kommission nach Artikel 4 Absätze 2 und 4.

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