Artikel 2 VO (EG) 98/447

Einreichung der Anmeldungen

(1) Für Anmeldungen ist das im Anhang abgedruckte Formblatt CO in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.

(2) Das Formblatt CO ist der Kommission zusammen mit den als Anlagen beigefügten Schriftstücken im Original und in 33facher Ausfertigung an die im Formblatt CO angegebene Anschrift zu übermitteln.

(3) Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen.

(4) Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen, die für die Anmelder zugleich die Verfahrenssprache ist. Beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der Amtssprachen der Gemeinschaft, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.

(5) Anmeldungen gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens können in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde vorgelegt werden. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Gemeinschaft, haben die Anmelder sämtlichen Unterlagen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Gemeinschaft beizufügen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache wird von der Kommission als Verfahrenssprache gegenüber den Anmeldern verwendet.

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