Artikel 1 VO (EG) 98/447

Anmeldungsbefugnis

(1) Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.

(2) Unterzeichnen Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung, so haben sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

(3) Gemeinsame Anmeldungen sollten von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.

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