Präambel VO (EG) 98/447

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs(4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr(5), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 26,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92(7), insbesondere auf Artikel 19,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, insbesondere Artikel 23, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 geändert worden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 3384/94 der Kommission(8) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates muß dementsprechend geändert werden. Zudem hat die bei der Anwendung der genannten Verordnung gewonnene Erfahrung gezeigt, daß einige Verfahrensbestimmungen verbesserungsbedürftig sind. Deshalb sollte sie aus Gründen der Klarheit durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(3)
Die Kommission hat am 12. Dezember 1994 den Beschluß 94/810/EGKS, EG über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission(9) erlassen.
(4)
Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 geht von dem Grundsatz aus, daß Zusammenschlüsse anzumelden sind, bevor sie vollzogen werden. Von einer ordnungsgemäßen Anmeldung hängen einerseits wichtige, für die an dem Zusammenschlußvorhaben Beteiligten vorteilhafte Rechtsfolgen ab. Andererseits stellt die Verletzung der Anmeldepflicht eine mit Geldbuße bedrohte Handlung dar; sie kann für die Anmelder auch nachteilige Rechtsfolgen zivilrechtlicher Art mit sich bringen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es deshalb geboten, den Gegenstand und Inhalt der bei der Anmeldung mitzuteilenden Angaben genau zu umschreiben.
(5)
Es obliegt den Anmeldern, die Kommission wahrheitsgemäß und vollständig über die Tatsachen und Umstände zu unterrichten, die für die Entscheidung über den angemeldeten Zusammenschluß von Bedeutung sind.
(6)
Um die Bearbeitung der Anmeldung zu vereinfachen und zu beschleunigen, empfiehlt es sich, die Verwendung eines Formblattes vorzuschreiben.
(7)
Da die Anmeldung gesetzliche Fristen in Gang setzt, die in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorgesehen sind, sind außerdem die Bedingungen und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens festzulegen.
(8)
Im Interesse der Rechtssicherheit müssen Regeln für die Berechnung der in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorgesehenen gesetzlichen Fristen festgelegt werden. Dabei sind insbesondere der Beginn und das Ende der Frist sowie die ihren Lauf hemmenden Umstände unter Berücksichtigung der Erfordernisse zu bestimmen, die sich aus der außergewöhnlichen Kürze der genannten Fristen ergeben. Sofern keine einschlägigen Vorschriften bestehen, sollten die Zeiträume, Daten und Fristen gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(10) festgesetzt werden.
(9)
Die Vorschriften über das Verfahren bei der Kommission sind in einer Weise zu gestalten, die das rechtliche Gehör und das Recht auf Verteidigung in vollem Umfang gewährleistet. Zu diesem Zweck unterscheidet die Kommission zwischen den Anmeldern, den anderen an dem Zusammenschlußvorhaben Beteiligten, Dritten und den Beteiligten, in bezug auf die von der Kommission die Festsetzung einer Geldbuße oder von Zwangsgeldern beabsichtigt wird.
(10)
Die Kommission wird den Anmeldern und anderen Beteiligten auf deren Wunsch bereits vor der Anmeldung Gelegenheit zu informellen und vertraulichen Gesprächen über den beabsichtigten Zusammenschluß geben. Außerdem wird sie nach der Anmeldung enge Verbindung zu diesen Beteiligten aufrechterhalten, soweit dies erforderlich ist, um etwaige tatsächliche oder rechtliche Probleme, die sie bei der ersten Prüfung des Falles entdeckt hat, mit ihnen zu erörtern und wenn möglich im gegenseitigen Einvernehmen auszuräumen.
(11)
Entsprechend dem Grundsatz des Rechts auf Verteidigung müssen die Anmelder Gelegenheit haben, sich zu allen Einwänden zu äußern, welche die Kommission in ihren Entscheidungen in Betracht ziehen will. Den anderen Beteiligten sollte die Kommission die Einwände ebenfalls mitteilen und ihnen Gelegenheit geben, sich hierzu zu äußern.
(12)
Auch Dritte, die ein hinreichendes Interesse haben, müssen auf ihren schriftlichen Antrag Gelegenheit zur Äußerung erhalten, falls sie einen stellen.
(13)
Alle zur Anhörung berechtigten Personen sollten sich sowohl in ihrem eigenen als auch im Interesse einer geordneten Verwaltung schriftlich äußern, unbeschadet ihres Rechts, gegebenenfalls eine förmliche mündliche Anhörung zu beantragen, die das schriftliche Verfahren ergänzt. In Eilfällen muß die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, eine förmliche mündliche Anhörung der Anmelder, anderer Beteiligter oder Dritter sofort durchzuführen.
(14)
Es ist festzulegen, welche Rechte den Personen zustehen, die angehört werden sollen, inwieweit ihnen Akteneinsicht zu gewähren ist und unter welchen Voraussetzungen Vertretung und Beistand zulässig sind.
(15)
Die Kommission sollte dem berechtigten Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung tragen.
(16)
Damit die Kommission Verpflichtungen, die dazu bestimmt sind, den Zusammenschluß mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, ordnungsgemäß würdigen und die erforderliche Konsultierung mit den anderen Beteiligten, Dritten und den Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten kann, wie es die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, insbesondere deren Artikel 18 Absätze 1 und 4 vorschreiben, sind das Verfahren und die Fristen für die Vorlage der Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 festzulegen.
(17)
Außerdem ist zu bestimmen, in welcher Weise Äußerungsfristen von der Kommission festzusetzen und wie sie zu berechnen sind.
(18)
Der Beratende Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nimmt auf der Grundlage eines vorläufigen Entscheidungsentwurfs Stellung. Er ist daher stets nach Abschluß der Untersuchung des Falles anzuhören. Diese Anhörung hindert die Kommission jedoch nicht daran, ihre Ermittlungen nötigenfalls später wiederaufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2)

ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

(3)

ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(4)

ABl. L 175 vom 23.7.1968, S. 1.

(5)

ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4.

(6)

ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1.

(7)

ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 18.

(8)

ABl. L 377 vom 31.12.1994, S. 1.

(9)

ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 67.

(10)

ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

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