Artikel 1 VO (EG) 98/494
(1) Wird bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb gegen alle Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 verstoßen, so wird eine Beschränkung für die Verbringung sämtlicher Tiere zu oder aus dem betreffenden Betrieb verhängt.
(2) Kann der Halter eines Tieres dessen Identität und Rückverfolgbarkeit nicht nachweisen, ordnet die zuständige Behörde gegebenenfalls auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit die Beseitigung des Tieres ohne Gewährung einer Entschädigung an.
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