Artikel 2 VO (EG) 98/494

(1) Werden bei bestimmten Tieren die Anforderungen an Kennzeichnung und Registrierung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 nicht in vollem Umfang erfüllt, so wird unverzüglich und bis zur vollständigen Erfüllung dieser Anforderungen eine Beschränkung für die Verbringung der betreffenden Tiere verhängt.

(2) Werden in einem Betrieb bei mehr als 20 % der Tiere die Anforderungen an Kennzeichnung und Registrierung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 nicht in vollem Umfang erfüllt, so wird unverzüglich eine Beschränkung für die Verbringung des gesamten Bestands des betreffenden Betriebs verhängt.

Bei Betrieben mit höchstens zehn Tieren wird diese Maßnahme jedoch nur dann angewandt, wenn mehr als zwei Tiere nicht vollständig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gekennzeichnet sind.

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