Artikel 3 VO (EG) 98/494
Zahlt ein Tierhalter die Kosten bemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 nicht, so können die Mitgliedstaaten diesem Halter die Ausstellung von Pässen verweigern. Bei anhaltendem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung der genannten Kosten können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung eine Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu oder aus dem Betrieb des betreffenden Halters verhängen.
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