Artikel 4 VO (EG) 98/494

(1) Teilt ein Tierhalter der zuständigen Behörde Verbringungen zu und aus seinem Betrieb nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 mit, so verhängt die zuständige Behörde eine Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu und aus diesem Betrieb.

(2) Teilt ein Tierhalter der zuständigen Behörde die Geburt oder den Tod eines Tieres nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 mit, so verhängt die zuständige Behörde eine Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu und aus diesem Betrieb.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.