Artikel 2 VO (EG) 98/577
Erhebungseinheiten und Grundgesamtheit, Erhebungstechniken
(1) Die Erhebung wird in jedem Mitgliedstaat bei einer Stichprobe von Haushalten oder Einzelpersonen, die zum Zeitpunkt der Erhebung ihren Wohnsitz im Wirtschaftsgebiet des jeweiligen Staates haben, durchgeführt.
(2) Die Grundgesamtheit der Erhebung besteht in erster Linie aus den Personen in Privathaushalten im Wirtschaftsgebiet jedes Mitgliedstaats. Falls möglich, wird diese aus den Privathaushalten bestehende Gesamtheit um den in Anstaltshaushalten lebenden Teil der Bevölkerung ergänzt.
Die Bevölkerung in Anstaltshaushalten soll möglichst über spezielle Stichproben abgedeckt werden, die eine direkte Erhebung bei den betreffenden Personen erlauben. Wenn dies nicht möglich ist, die besagten Personen jedoch eine Bindung an einen Privathaushalt aufrechterhalten haben, werden die Merkmale über diesen Haushalt erhoben.
(3) Die Variablen, die dazu dienen, den Erwerbsstatus und die Unterbeschäftigung zu bestimmen, müssen durch Befragung der betroffenen Person oder, falls dies nicht möglich ist, durch Befragung eines anderen Mitglieds des Haushalts erhoben werden. Andere Informationen können aus anderen Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, stammen, soweit die so erhaltenen Informationen qualitativ gleichwertig sind.
(4) Unabhängig davon, ob die Stichprobeneinheit eine Einzelperson oder ein Haushalt ist, werden die Angaben normalerweise für alle Mitglieder des Haushalts erhoben. Wenn die Stichprobeneinheit jedoch eine Einzelperson ist, besteht hinsichtlich der Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern die Möglichkeit,
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die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben g), h), i) und j) aufgeführten Merkmale nicht zu erfassen und
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sie über eine Unterstichprobe zu erheben, die derart anzulegen ist, daß
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die Referenzwochen gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt sind;
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durch die Zahl der Beobachtungen (Einzelpersonen in der Stichprobe zuzüglich der Mitglieder ihrer Haushalte) die in Artikel 3 für die jahresbezogenen Schätzungen angegebene Genauigkeit gewährleistet ist.
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