Artikel 1 VO (EG) 98/577

Periodizität der Erhebung

Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr eine Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte durch, nachstehend „Erhebung” genannt.

Die Erhebung soll eine kontinuierliche Erhebung sein, die vierteljährliche Ergebnisse und Jahresergebnisse liefert; die Mitgliedstaaten, die keine kontinuierliche Erhebung durchführen können, nehmen jedoch stattdessen während einer Übergangszeit, die nicht länger als bis 2002 dauert, eine jährliche Erhebung im Frühjahr vor.

Abweichend davon wird die Übergangszeit

a)
für Italien bis 2003 verlängert;
b)
für Deutschland bis 2004 verlängert, unter der Voraussetzung, dass Deutschland ersatzweise vierteljährliche Schätzungen der wichtigsten Eckdaten der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte sowie jährliche Schätzungen der Durchschnittswerte bestimmter Eckdaten der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte vorlegt.

Die in der Erhebung erhobenen Informationen beziehen sich im allgemeinen auf die Situation im Verlauf einer vor der Befragung liegenden Woche (von Montag bis Sonntag), der sogenannten Referenzwoche.

Im Fall einer kontinuierlichen Erhebung gilt:

Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr verteilt.

Normalerweise findet die Befragung in der auf die Referenzwoche unmittelbar folgenden Woche statt. Referenzwoche und Befragungszeitpunkt dürfen nur im dritten Quartal mehr als fünf Wochen auseinanderliegen.

Die Referenzquartale bzw. -jahre sind definiert als eine Gruppe von 13 bzw. 52 aufeinanderfolgenden Wochen. Die Liste der Wochen, die ein bestimmtes Quartal bzw. ein bestimmtes Jahr umfassen, wird nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 festgelegt.

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