Präambel VO (EG) 98/577
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,
nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission braucht zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben vergleichbare statistische Informationen über Niveau, Struktur und Entwicklung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten.
Die beste Methode zur Erlangung dieser Informationen auf Gemeinschaftsebene besteht in der Durchführung harmonisierter Arbeitskräfteerhebungen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1) sieht ab 1992 die Durchführung einer jährlichen Erhebung im Frühjahr jedes Jahres vor.
Die Verfügbarkeit der Daten, ihre Harmonisierung sowie die Messung des Arbeitsvolumens werden durch eine kontinuierliche Erhebung besser sichergestellt als durch eine jährliche Erhebung im Frühjahr, doch läßt sich eine kontinuierliche Erhebung schwerlich in allen Mitgliedstaaten zum jeweils selben Zeitpunkt durchführen.
Der Rückgriff auf bestehende administrative Quellen sollte erleichtert werden, soweit diese die durch Befragung gewonnenen Informationen in sachdienlicher Weise ergänzen oder als Stichprobengrundlage dienen können.
Die durch diese Verordnung festgelegten Erhebungsdaten können im Rahmen eines Mehrjahresprogramms von Ad-hoc-Modulen durch zusätzliche Variablen ergänzt werden, die nach einem geeigneten Verfahren als Teil der Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Kostenwirksamkeit, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(2) definiert sind, die den rechtlichen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken darstellt, gelten auch für die vorliegende Verordnung.
Die statistische Geheimhaltung ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97 und durch die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(3).
Der durch den Beschluß 89/382/EWG/Euratom(4) eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses konsultiert worden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 351 vom 20.12.1991, S. 1.
- (2)
ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
- (3)
ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.
- (4)
ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
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