Artikel 6 VO (EG) 98/577
Übermittlung der Ergebnisse
Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat spätestens zwölf Wochen nach Ende des Bezugszeitraums die Ergebnisse der Erhebung ohne direkte Identifikatoren.
Die dem Erhebungsmerkmal „Lohn für die Haupttätigkeit” entsprechenden Daten können Eurostat innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt werden, wenn zur Bereitstellung dieser Informationen Verwaltungsdaten verwendet werden.
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