Artikel 7b VO (EG) 98/577

Finanzierungsbestimmung

Die Union gewährt den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Stellen, auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Bezug genommen wird, finanzielle Unterstützung für die Durchführung der in Artikel 7a genannten Ad-hoc-Module, und zwar in Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2). Gemäß Artikel 128 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) kann die Union diesen nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Stellen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Die Finanzhilfen können in Form von Pauschalbeträgen und nur unter der Bedingung gewährt werden, dass sich die Mitgliedstaaten tatsächlich an der Durchführung der Ad-hoc-Module beteiligen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ( „EaSI” ) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

(3)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26/10/2012, S. 1).

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