Artikel 7a VO (EG) 98/577

Ad-hoc-Module

(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationen können um eine weitere Gruppe von Merkmalen (im Folgenden „Ad-hoc-Modul” ) ergänzt werden.

(2) Die für die Erhebung der Ad-hoc-Modul-Informationen genutzte Stichprobe muss auch Informationen zu Strukturvariablen liefern.

(3) Die für die Erhebung der Ad-hoc-Modul-Informationen genutzte Stichprobe erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

a)
sie erhebt die Ad-hoc-Modul-Informationen in den 52 Referenzwochen und unterliegt den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2a oder
b)
sie erhebt die Ad-hoc-Modul-Informationen in der vollständigen Stichprobe von mindestens einem Vierteljahr.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte zur Aufstellung eines Dreijahresprogramms von Ad-hoc-Modulen zu erlassen. In diesem Programm werden für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Liste und die Beschreibung des Bereichs der speziellen Information, die den Rahmen bilden, in dem die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten technischen Merkmale der Ad-hoc-Module festgelegt werden, und die Referenzperiode definiert. Das Programm wird mindestens 24 Monate vor dem Beginn der Referenzperiode für das Programm angenommen.

(5) Um die einheitliche Anwendung des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Programms zu gewährleisten, spezifiziert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls unter jedem Ad-hoc-Untermodul gemäß dem in dem genannten Absatz genannten Bereich der speziellen Information sowie die für die Datenübermittlung zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse, die von der in Artikel 6 festgelegten Frist abweichen kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden Informationen wird spätestens 12 Monate vor Beginn der für dieses Modul vorgesehenen Referenzperiode festgelegt. Ein Ad-hoc-Modul darf nicht mehr als elf technische Merkmale umfassen.

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