Artikel 11 VO (EG) 98/708
Jeder Lagerhalter, der die angekauften Erzeugnisse auf Rechnung der Interventionsstelle lagert, überwacht regelmäßig die Bestände und den Lagerzustand und unterrichtet die Interventionsstelle unverzüglich über alle in dieser Hinsicht aufgetretenen Probleme.
Die Interventionsstelle überzeugt sich mindestens einmal jährlich von der Qualität der Lagerbestände. Die diesbezügliche Probenahme kann zum Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission(1) erfolgen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 288 vom 9. 11. 1996, S. 6.
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