Artikel 10 VO (EG) 98/708
(1) Der dem Anbieter zu zahlende Preis ist der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für frei Lager gelieferte, nicht abgeladene Ware festgelegte Preis, der für den als ersten Liefertag bezeichneten Tag unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge gemäß den Anhängen I bis III sowie der Bestimmungen von Artikel 5 hinsichtlich der Transportkosten gilt.
Erfolgt die Übernahme in Anwendung von Artikel 7 in der Lagern des Anbieters, so bestimmt sich der zu zahlende Preis anhand des am Tag der Angebotsannahme geltenden und mittels der anwendbaren Zu- und Abschläge angepaßten Interventionspreises, verringert um die günstigsten Kosten für den Transport von dem Ort, an dem der Rohreis übernommen wird, bis zu dem nächstgelegenen Interventionsort gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie um die Kosten für die Auslagerung. Diese Kosten werden von der Interventionsstelle bestimmt.
(2) Die Zahlung erfolgt zwischen dem 32. und 37. Tag nach der Übernahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung. Im Fall der Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 erfolgt die Zahlung unverzüglich, nachdem dem Anbieter das Ergebnis der letzten Analyse mitgeteilt worden ist.
Ist die Zahlung an die Vorlage einer Rechnung durch den Anbieter gebunden und wird diese nicht innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 vorgelegt, so erfolgt die Zahlung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der tatsächlichen Vorlage dieser Rechnung.
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