Artikel 9 VO (EG) 98/708
Die Interventionsstelle erstellt für jede Partei ein Übernahmeprotokoll. Der Anbieter oder sein Stellvertreter können bei der Erstellung dieses Protokolls anwesend sein.
Das Protkoll enthält mindestens folgende Angaben:
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Datum der Überprüfung der Menge und der Mindestbeschaffenheitsmerkmale,
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Sorte und Liefergewicht,
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Anzahl der zur Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe entnommenen Proben,
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festgestellte äußere sowie qualitative Beschaffenheitsmerkmale.
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