Artikel 9 VO (EG) 98/708

Die Interventionsstelle erstellt für jede Partei ein Übernahmeprotokoll. Der Anbieter oder sein Stellvertreter können bei der Erstellung dieses Protokolls anwesend sein.

Das Protkoll enthält mindestens folgende Angaben:

—

Datum der Überprüfung der Menge und der Mindestbeschaffenheitsmerkmale,

—

Sorte und Liefergewicht,

—

Anzahl der zur Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe entnommenen Proben,

—

festgestellte äußere sowie qualitative Beschaffenheitsmerkmale.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.