Artikel 8 VO (EG) 98/708

(1) Die für die Annahme des Erzeugnisses zur Intervention geltenden qualitativen Anforderungen werden nach den folgenden Bestimmungen überprüft:

Von der Interventionsstelle werden in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters Proben entnommen. Bei jeder Probenahme werden drei Proben entnommen; diese sind jeweils bestimmt für

den Anbieter,

das Lager, das für die Übernahme vorgesehen ist,

die Interventionsstelle.

a)
Im Fall der Lieferung des Erzeugnisses wird für jede Teillieferung (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.) eine Probenahme je 10 Tonnen durchgeführt.

Die Überprüfung der gestellten Anforderungen erfolgt für jede Teillieferung anhand einer repräsentativen Stichprobe, die auf der Grundlage der für das Lager bestimmten Proben gebildet wird.

b)
Bei Anwendung von Artikel 7 (Übernahme im Lager des Anbieters) erfolgt die Überprüfung anhand einer repräsentativen Stichprobe für die angebotene Partie. Diese repräsentative Stichprobe wird aus dem Durchschnitt der Ergebnisse der für das Lager bestimmten Proben gebildet. Die Zahl der durchzuführenden Probenahmen ergibt sich aus der Größe der angebotene Partie geteilt durch 20. Eine repräsentative Stichprobe setzt sich jedoch aus nicht mehr als 20 entnommenen Proben zusammen.

Aus der Überprüfung muß hervorgehen, daß die Ware den Mindestqualitätsanforderungen entspricht. Andernfalls wird die Übernahme der Partie verweigert.

Im Fall der Lieferung kann sich die Untersuchung der einzelnen Teillieferungen vor der Einlagerung ins Interventionslager auf eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts, des Gehalts an Verunreinigungen und des Fehlens lebender Insekten beschränken. Stellt sich jedoch später als Endergebnis der Überprüfung heraus, daß eine Teillieferung den Mindestqualitätsanforderungen nicht entspricht, so wird die Übernahme der Partie verweigert. Die gesamte Partie muß dann auf Kosten des Anbieters zurückgenommen werden.

Ist die Interventionsstelle eines Mitgliedstaates in der Lage, für jede Teillieferung vor der Einlagerung eine Überprüfung aller Mindestqualitätsanforderungen vorzunehmen, so muß sie die Übernahme einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Teillieferung verweigern.

(2) Wird die Ware nach der gemäß Absatz 1 erfolgten Untersuchung angenommen, so wird zur Bestimmung des dem Anbieter zu zahlenden Preises eine genaue Feststellung der Beschaffenheitsmerkmale der Ware durchgeführt. Dieser Preis wird für die angebotene Partie anhand des gewichteten Durchschnitts der Analyseergebnisse für die repräsentativen Stichproben gemäß Absatz 1 bestimmt.

Die Ergebnisse der Analyse werden dem Anbieter durch Aushändigung des Übernahmeprotokolls gemäß Artikel 9 mitgeteilt.

(3) Wird das Ergebnis der gemäß Absatz 2 zur Bestimmung des Preises durchgeführten Analyse vom Anbieter angefochten, so wird von einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Labor eine erneute genaue Analyse der Beschaffenheitsmerkmale der Ware vorgenommen; diese Analyse erfolgt anhand neuer repräsentativer Stichproben, die sich zu gleichen Teilen aus vom Anbieter und von der Interventionsstelle aufbewahrten Proben zusammensetzen. Das Ergebnis ist der gewichtete Durchschnitt der Analyseergebnisse für diese repräsentativen Stichproben.

Das Ergebnis dieser Analysen ist maßgeblich für den dem Anbieter zu zahlenden Preis. Die Kosten im Zusammenhang mit diesen erneuten Analysen werden von der unterlegenen Partei getragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.