Artikel 7 VO (EG) 98/708
(1) Die Interventionsstelle kann den Rohreis statt an dem vom Anbieter angegebenen Interventionsort an dem Ort übernehmen, an dem die Ware zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert ist.In diesem Fall muss die übernommene Ware getrennt von den anderen Waren gelagert werden.
(2) In diesem Fall darf die Menge anhand der Bestandsbuchhaltung festgestellt werden, die den berufsständischen Anforderungen und denen der Interventionsstelle genügt, sofern
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die Bestandsbuchhaltung das beim Verwiegen festgestellte Gewicht, die qualitativen Beschaffenheitsmerkmale zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere den Feuchtigkeitsgehalt, etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen umfaßt; dabei darf das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen;
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der Lagerhalter eine Erklärung abgibt, wonach die angebotene Partie ausnahmslos sämtlichen Angaben in der Bestandsbuchhaltung entspricht.
In diesem Fall
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wird das Gewicht berücksichtigt, das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesen und gegebenenfalls um den Unterschied zu berichtigen ist, der zwischen dem beim Verwiegen festgestellten Feuchtigkeitsgehalt und dem der repräsentativen Stichprobe besteht;
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wird innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme durch die Interventionsstelle eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vorgenommen; der sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergebende Unterschied darf höchstens 6 % ausmachen.
Ergibt sich nach Anwendung dieses Verfahrens
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ein Gewicht, das um weniger als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so trägt dieser alle Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden;
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ein Gewicht, das um mehr als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so läßt dieser die Ware unverzüglich wiegen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zu Lasten des EAGFL.
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