Artikel 6 VO (EG) 98/708
(1) Der Tag und der Interventionsort, an dem die Lieferung erfolgt, werden von der Interventionsstelle festgelegt und dem Anbieter unverzüglich mitgeteilt. Gegen diese Bedingungen kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung Einspruch eingelegt werden.
Die Lieferung muß bis Ende des zweiten Monats nach Annahme des Angebots, spätestens jedoch bis 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Bei einer Lieferung in mehreren Teilen muß der letzte Teil der Partei gemäß diesem Unterabsatz geliefert werden.
(2) Die Entgegennahme der Lieferung durch die Interventionsstelle erfolgt in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters.
(3) Der angebotene Reis wird von der Interventionsstelle übernommen, sobald diese oder ihr Vertreter gemäß Artikel 8 Absatz 1 die Menge und die Einhaltung der in den Artikeln 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestbeschaffenheitsmerkmale für die frei an das Interventionslager angelieferte Ware festgestellt hat.
Bei Anwendung von Artikel 7 gilt als Datum der Übernahme das im Übernahmeprotokoll gemäß Artikel 9 angegebene Datum der Überprüfung der Mindestbeschaffenheitsmerkmale.
(4) Die gelieferte Menge ist durch Verwiegen in Gegenwart des Anbieters und eines von diesem unabhängigen Vertreters der Interventionsstelle festzustellen.
(5) Bei dem Vertreter der Interventionsstelle darf es sich auch um den Lagerhalter handeln.
In diesem Fall nimmt die Interventionsstelle innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Lieferung selbst eine Kontrolle vor, die mindestens eine Gewichtsüberprüfung nach dem volumetrischen Verfahren einschließt.
Ergibt sich nach Anwendung dieses Verfahrens
- a)
- ein Gewicht, das um weniger als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so trägt dieser alle Kosten im Zusammenhang mit Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung (bei der Übernahme) ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden;
- b)
- ein Gewicht, das um mehr als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so wird die Ware unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen die Wiegekosten zu Lasten der Interventionsstelle.
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