Artikel 5 VO (EG) 98/708

(1) Die Angebote sind an die Interventionsstelle des Erzeugermitgliedstaats für den Interventionsort dieses Mitgliedstaats zu richten, der dem Ort, an dem sich der Rohreis zum Zeitpunkt des Angebots befindet, am nächsten gelegen ist.

Der am nächsten gelegene Interventionsort ist derjenige, zu dem der Rohreis mit den niedrigsten Kosten befördert werden kann. Diese Kosten werden von der Interventionsstelle bestimmt.

(2) Die Kosten für den Transport vom Lager, in dem die Ware zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert ist, bis zu dem gemäß Absatz 1 bestimmten nächstgelegenen Interventionsort werden vom Anbieter getragen.

(3) Wird der Rohreis von der Interventionsstelle nicht an dem gemäß Absatz 1 bestimmten nächstgelegenen Interventionsort übernommen, so gehen die zusätzlichen Transportkosten zu Lasten der Interventionsstelle.

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